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Überarbeitetes Kreislaufwirtschafts­gesetz – die wichtigsten Fakten und Änderungen!

Am 12. Februar 2020 hat die Bundesregierung eine Überarbeitung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf den Weg gebracht. Die hinter dem Kreislaufwirtschaftsgesetz stehende Zielsetzung ist die Förderung von Recycling und gleichzeitige Minderung von Abfällen.

Um das zu erreichen, werden künftig insbesondere Hersteller und Händler stärker zur Verantwortung gezogen. So ist eine der drei zentralen Änderungen, die neu eingeführte „Obhutspflicht“ der Hersteller für ihre Produkte. Damit soll der Vernichtung von Neuwaren und Retouren entgegengewirkt werden. Wie diese Obhutspflicht aber genau gestaltet ist und für wen sie gilt, steht noch nicht fest.

Die zweite große Änderung besteht darin, dass Vertreiber von Einwegprodukten aus Kunststoff – wie beispielsweise Zigaretten oder Kaffee-to-go-Becher – sich auch an den Reinigungskosten von Straßen und Parks beteiligen müssen.

Recyclingfähige, rohstoffschonende, schadstoffarme und reparierbare Produkte sind zu präferieren

Aber auch für den öffentlichen Einkauf bringt die Gesetzesnovelle einige Änderungen mit sich. Hier sollen bei der Vergabe in Zukunft recycelte Produkte gegenüber Neuwaren den Vorzug bekommen. Darüber hinaus sind Produkte zu präferieren, die recyclingfähig, abfallarm, rohstoffschonend, schadstoffarm und reparierbar sind, sofern dadurch keine „unzumutbaren Mehrkosten“ entstehen.

Diese Begriffswahl lässt allerdings viel Interpretationsspielraum. Eine Verpflichtung zum Einkauf von ökologischeren oder nachhaltigeren Produkten stellen Aussagen wie „Pflicht zur Bevorzugung“ oder „unzumutbare Mehrkosten“ nicht dar.

Ein bisschen mehr Kreislaufwirtschaft

Die Vorgaben im Kreislaufwirtschaftsgesetz betreffen die der Beschaffung vorgelagerte Ebene und definieren damit die Anforderungen an die Beschaffungsgegenstände. Das für den öffentlichen Einkauf wichtige Vergaberecht, greift erst auf einer späteren Ebene ein, wenn es um die tatsächliche Umsetzung der Anforderungen geht. Dementsprechend muss das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz auch an die Systematik des Vergaberechts angepasst werden.

Mit dem neuen Gesetz soll es für die öffentliche Beschaffung zukünftig ein wenig leichter gemacht werden, Recyclingprodukte vergabekonform einzukaufen. So müssen beispielsweise die Hersteller in Sachen Nachhaltigkeit und Recycling deutlich transparenter werden. Das bedeutet: Nachhaltige Angebote sollen im ersten Schritt deutlich besser erkennbar und dann im zweiten Schritt auch bevorzugt werden.

Hier haben Beschaffer allerdings viel Spielraum, wie stark sie ökologische Produkte bei der Vergabe einfordern wollen. Konkrete Vorgaben oder Mindestanforderungen werden nicht genannt. Auch steht noch nicht fest, welche Hersteller und Vertreiber zum Verfassen eines Transparenzberichtes verpflichtet werden.

Für eine wirkliche Rohstoffwende sind die Änderungen zu kurz gegriffen

Von einer wirklichen ‚Rohstoffwende’ kann beim neuen Gesetzesentwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz somit nicht die Rede sein. Dafür fehlt es an einer ambitionierteren Durchsetzung sowie der effektiveren Nutzung von Chancen und Potenzialen. Die vom Bundesumweltministerium angeregte Rezyklat-Initiative fehlt im neuen Entwurf beispielsweise komplett. Das gilt auch für einen in bestimmten Produkten verpflichtenden Anteil an Rezyklaten, ohne den eine wirkliche Kreislaufwirtschaft überhaupt nicht möglich ist. Auch verbindliche Abfallvermeidungsziele oder Recycling-Mindestquoten sucht man hier vergeblich. Die Abfallreduzierung ist jedoch nur mit einer konkreten Strategie zur Sammlung und Trennung von Wertstoffen und Bioabfällen realisierbar.

Bundesregierung verpasst die Chance, eine Vorreiterrolle in Sachen Kreislaufwirtschaft einzunehmen

Zwar ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ein Schritt in die richtige Richtung, aber mehr auch nicht. Statt neue verbindliche Zielvorgaben und Maßnahmen für eine ökoeffektive Kreislaufwirtschaft zu machen und so eine Vorreiterrolle einzunehmen, greift die neue Gesetzesvorlage hauptsächlich das auf, was von der EU bereits vorgegeben ist. Anstatt wegweisende Neuerungen zu eröffnen, sind vielmehr wichtige Chancen vertan.

Neben klaren Vorgaben zur Rezyklatverwendung und Abfallvermeidung wäre es wichtig, öffentlichen Einkäufern beispielhafte Ausschreibungskriterien zur Verfügung zu stellen, damit diese einfach und rechtssicher umweltfreundliche Produkte beschaffen können. Ebenso wäre es empfehlenswert, eine Datenbank mit ökologisch vorteilhaften und nachhaltigen Produkten anzulegen.

Stattdessen sind nun die öffentlichen Beschaffer selbst in der Pflicht, verstärkt auf recyclingfähige Produkte und den Einsatz von Recyclingmaterialien zu bestehen, um so die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Denn nur mit einer intensiven Nachfrage lässt sich eine nachhaltige Beschaffung in Deutschland vorantreiben.

Einige Dinge lassen sich für öffentliche Einkäufer auch jetzt schon ohne weiteren Mehraufwand umsetzen. So beispielsweise im Bereich der Reinigung und Pflege den Hersteller Werner & Mertz, der bereits seit einigen Jahren Reinigungsmittel auf Pflanzenbasis sowie Verpackungen aus 100 % Recyclingmaterial herstellt. Außerdem gibt es auch schon einige Kommunen und Städte, wie München und Regensburg, die bereits umfassend nachhaltig ausschreiben. Diese könneen daher als Vorreiter in Sachen nachhaltiger öffentlicher Beschaffung genannt werden können und bieten anderen Vergabestellen eine gewisse Orientierung.